Rechtsanwalt für Strafrecht (Dortmund) Raub Diebstahl Körperverletzung BtM Räuberische Erpressung Fahrerflucht
  Ablauf des Strafverfahrens
 

 

 

 
Einen pauschalen Vorwurf einer Straftat gibt es nicht. Strafrecht ist vielfältig und für einen Laien kaum zu überblicken.

Anfang des Strafverfahrens

In der Regel werden Sie auf frischer Tat betroffen. Bei bestimmten Delikten (z. B. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Geldwäsche oder gewerbsmäßigen Delikten) werden schon im Vorfeld Ermittlungsmaßnahmen geführt, ohne dass Sie dies auch nur ahnen.

Beispielhaft gibt es Bankanfragen, bei denen automatisiert alle Banken abgefragt werden, ob Sie dort Konten oder Schließfächer oder Depots haben. Anschließend können die Kontoauszüge durch die Staatsanwaltschaft eingesehen werden.

Daneben ist es möglich, Ihre Telefonanrufe abzuhören, ein Bewegungsprofil - mithilfe der Standortdaten Ihres Handys - zu erstellen, Sie zu observieren oder in Ihrem Umfeld bei Nachbarn oder dem Arbeitgeber zu ermitteln.

Sie erfahren hiervon meistens erst, wenn der Arbeitgeber Sie darauf anspricht, Sie eine Vorladung oder eine Hausdurchsuchung erhalten.

Wohnungsdurchsuchung

Eine Wohnungsdurchsuchung darf grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Es ist aber egal, ob er diese mündlich oder schriftlich anordnet! Die Polizei darf ohne (mündlichen oder schriftlichen) Durchsuchungsbeschluss nur dann in Ihre Wohnung, wenn Gefahr im Verzug ist, also das Abwarten auf einen richterlichen Beschluss dazu führen könnte, dass z. B. Beweismittel durch Mittäter oder Familienangehörige versteckt werden.

Gegen die Wohnungsdurchsuchung kann Beschwerde eingelegt werden. Ob es Sinn macht, die Beschwerde durchzuführen, muss im Einzelfall entschieden werden. Dies geht erst nach Akteneinsicht.

Beschlagnahme

In der Regel werden elektronische Geräte wie Handy oder Laptop sowie schriftliche Unterlagen beschlagnahmt. Es ist wichtig, dass Sie die Durchsicht und Auswertung nicht genehmigen, weil Sie ansonsten nicht weiter gegen eine rechtswidrige Beschlagnahme vorgehen können. Für die Freigabe - z. B. des Firmenhandys - ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Wenn diese nicht reagiert, kann man gerichtlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme bei Gericht beantragen.

Vorladung

Als Beschuldigter müssen Sie auf eine polizeiliche Vorladung nicht erscheinen. Die Polizei darf aber - wenn Sie nicht erscheinen - auch zu Ihnen nach Hause kommen und nochmals nachfragen, ob Sie nicht doch etwas sagen wollen. Spätestens jetzt macht es Sinn, einen Fachanwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Der Termin wird dann abgesagt und es läuft alles weitere über den Anwalt.

Akteneinsicht

Nachdem wir Akteneinsicht erhalten, besprechen wir das weitere Vorgehen mit Ihnen. Ist die Beweislage günstig, beantragen wir die Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts. Ist sie hingegen schlecht, überprüfen wir, ob wir nicht trotzdem eine zeit- und kostenaufwändige Gerichtsverhandlung vermeiden können. Beispielsweise ist trotz eines Tatnachweises unter Umständen eine Einstellung gegen eine Geldauflage möglich. Selbst wenn diese Einstellung nicht möglich ist, kann in manchen Fällen vermieden werden, dass Sie vor Gericht erscheinen - etwa indem wir den Erlass eines Strafbefehls beantragen.

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist wie ein Urteil - nur ohne Gerichtsverhandlung und ohne Beweisaufnahme. Der Vorteil ist, dass Sie in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nicht öffentlich zur Schau gestellt werden - gerade in kleineren Gemeinden ein unschätzbarer Vorteil.

Anklageschrift

Wenn die Staatsanwaltschaft all dem nicht zustimmt, wird gegen Sie Anklage erhoben. Sie erhalten dann vom Gericht die Anklageschrift mit der Möglichkeit, innerhalb eines variierenden Zeitraumes - üblich ist 1 Woche bis zu 3 Wochen - Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens zu erheben. Sollten Sie nicht schon nach der polizeilichen Vorladung einen Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet haben, wird es jetzt Zeit. Der Fachanwalt für Strafrecht kann eine Fristverlängerung und Akteneinsicht beantragen. Danach kann man erörtern, ob es Einwendungen gibt, die eine Hauptverhandlung vermeiden.

Gerichtsverhandlung

Wenn solche Einwendungen nicht greifen, erhalten Sie eine Vorladung zum Gericht. Wenn Sie dort nicht erscheinen werden Sie entweder zu einem neuen Termin unangekündigt von der Polizei abgeholt oder direkt in Haft genommen.

Zur Gerichtsverhandlung sollten Sie angemessen gekleidet erscheinen. Das heißt nicht, dass Sie zwingend einen Anzug tragen müssen - das kann sogar kontraproduktiv sein -, aber Kleider machen nach wie vor Leute. Wir beraten Sie diesbezüglich selbstverständlich im Rahmen des Mandats.

Je nach Bundesland sitzen Sie in der Gerichtsverhandlung entweder neben dem Anwalt, seitlich von ihm oder davor. Zunächst werden anschließend Ihre Personalien festgestellt. Anschließend häufig auch schon Ihr Beruf und Ihr Einkommen (obwohl das nicht richtig ist). Danach wird die Anklageschrift von dem Sitzungsstaatsanwalt verlesen, der oft nicht mit dem Staatsanwalt identisch ist, der die Anklage ursprünglich verfasst hat.

Danach werden Sie belehrt, dass Sie zu dem Vorwurf etwas sagen können, aber nicht müssen. In der Regel geben wir dann eine Erklärung in Ihrem Namen ab, um Ihnen den Stress zu ersparen. Sie stehen allenfalls für Nachfragen zur Verfügung. Nach der Erklärung folgt die Beweisaufnahme, das heißt Zeugen werden vernommen, Urkunden verlesen und Videos oder Fotos in Augenschein genommen.

Wenn es der Lauf der Verhandlung hergibt, werden wir innerhalb der Verhandlung versuchen eine Einstellung zu erzielen. Das ist bis zum Ende der Gerichtsverhandlung möglich. Wenn sich diese Gelegenheit nicht ergibt oder grundsätzlich aufgrund des Delikts ausgeschlossen ist, wird am Ende der Verhandlung plädiert. Zuerst plädiert der Staatsanwalt, danach der Verteidiger. Am Ende haben Sie das letzte Wort. Es empfiehlt sich, sich 2 oder 3 Sätze schon vorher zurechtzulegen. Aufgrund des Adrenalins fällt vielen Mandanten ein spontanes "letztes Wort" verständlicherweise schwer.

Abschließend verkündet der Richter das Urteil und begründet das Urteil mündlich.

Berufung/Revision

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann man entweder Berufung oder Revision einlegen. Gegen ein Urteil des Landgerichts nur Revision.

"Berufung" bedeutet, dass vor dem Landgericht alles nochmal neu aufgerollt wird. Alle Zeugen - und eventuell noch weitere bislang nicht gehörte - werden nochmal vernommen, alles wird nochmal verlesen. Der Weitere Ablauf erfolgt wie vor dem Amtsgericht.

"Revision" bedeutet dagegen, dass man nicht gegen die Aussagen oder die Inhalte der Urkunden an sich etwas einzuwenden hat, aber das Urteil wegen formeller Fehler oder einer falschen rechtlichen Würdigung rechtswidrig ist. Es gibt bei der Revision also zuerst keine neue Verhandlung. Das Oberlandesgericht (bzw. beim Landgericht der Bundesgerichtshof) prüft alleine anhand der Sitzungsprotokolle, der Urteilsgründe und der schriftlichen Revisionsbegründung, ob das Urteil fehlerhaft ergangen ist. Wenn es zu diesem Ergebnis kommt, beginnt man vor demselben Gericht erneut von vorne - allerdings mit einem anderen Richter versteht sich. Wenn nicht, wird die Revision schriftlich verworfen.

 
 
 
 

 

 

 
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